Verordnung
|
Art. 20
4. Form der Eintragungen und Berichtigungen Die Eintragungen im Kassabuch, Kontokorrentbuch und Bilanzheft sind in sorgfältiger Schrift unter Vermeidung von Rasuren, Durchstreichungen, Zwischenschriften und Lücken auszuführen. Die Berichtigung irrtümlicher Eintragungen erfolgt durch Nachträge oder Einschaltung von Storniposten. |