Verordnung
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Art. 2133
5. Quittungen Die Quittungen (Art. 16) sind entweder, für jede Liquidation gesondert, in zeitlicher Reihenfolge zu nummerieren, in einem mit der Bezeichnung des Konkurses überschriebenen Umschlag zu sammeln und nach Abschluss der Liquidation bei den übrigen Akten des Konkurses aufzubewahren, oder sie sind fortlaufend in der Reihenfolge der Eintragungen im Kassabuch zu nummerieren, jedes Jahr mit Nr. 1 beginnend, und nach Jahrgängen geordnet aufzubewahren. Im ersten Falle sind die Belegnummern im Kontokorrentbuch, im zweiten Falle im Kassabuch vorzumerken. 33Im französischen Text besteht dieser Artikel aus drei Absätzen. Dem Abs. 1 entspricht der erste Satzteil des ersten Satzes bis «aufzubewahren», Abs. 2 der zweite Satzteil des ersten Satzes und Abs. 3 der zweite Satz. |