Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 24

8. Ge­büh­ren- und Aus­la­gen­rech­nung

 

1 Über die Ge­büh­ren und Aus­la­gen des Kon­kur­sam­tes so­wie der Mit­glie­der des Gläu­bi­ge­raus­schus­ses ist vom Kon­kurs­be­am­ten für je­den Kon­kurs und für je­des Rechts­hil­fe­ge­such von der Er­öff­nung des Ver­fah­rens an ei­ne be­son­de­re de­tail­lier­te Rech­nung zu füh­ren.

2 Die Be­le­ge für die Ba­raus­la­gen (Massa­kos­ten) sind fort­lau­fend nach ih­rem Da­tum zu num­me­rie­ren, in ei­nem Um­schlag zu sam­meln und nach Schluss des Ver­fah­rens bei den üb­ri­gen Ak­ten des Kon­kur­ses auf­zu­be­wah­ren.

 

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