Verordnung
|
Art. 24
8. Gebühren- und Auslagenrechnung 1 Über die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist vom Konkursbeamten für jeden Konkurs und für jedes Rechtshilfegesuch von der Eröffnung des Verfahrens an eine besondere detaillierte Rechnung zu führen. 2 Die Belege für die Barauslagen (Massakosten) sind fortlaufend nach ihrem Datum zu nummerieren, in einem Umschlag zu sammeln und nach Schluss des Verfahrens bei den übrigen Akten des Konkurses aufzubewahren. |