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Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)1
vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)
1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
Art. 25
I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
1. Inventar
a. Anlage im allgemeinen
1 Im Inventar sind in besonderen Abteilungen, jedoch mit fortlaufender Nummerierung, aufzunehmen: die Grundstücke, die beweglichen Sachen, die Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüche und die Barschaft. Am Schluss des Inventars sind die Schatzungssummen der einzelnen Kategorien zusammenzustellen. Finden sich für einzelne Kategorien keine Objekte vor, so ist dies in der Zusammenstellung zu bemerken.37
2 Statt kategorienweise in besondern Abteilungen können die einzelnen Gegenstände auch ununterschieden nacheinander aufgenommen werden.
3 Bei allen Objekten ist anzugeben, wo sie sich befinden (Konkurskreis, Gemeinde, Räumlichkeit).
37Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).