Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 27

c. In­ven­ta­ri­sie­rung von Ob­jek­ten im Aus­land und von An­fech­tungs­an­sprü­chen

 

1 Die im Aus­land lie­gen­den Ver­mö­gens­stücke sind oh­ne Rück­sicht auf die Mög­lich­keit ih­rer Ein­be­zie­hung in die in­län­di­sche Kon­kurs­mas­se ins In­ven­tar ein­zu­stel­len.

2 Ste­hen der Kon­kurs­mas­se An­fech­tungs­an­sprü­che nach den Ar­ti­keln 214 und 285ff. SchKG zu, so sind sie im In­ven­tar vorzu­mer­ken, un­ter Bei­fü­gung ei­ner un­ge­fäh­ren Schät­zung für den Fall ei­nes güns­ti­gen Er­geb­nis­ses der An­fech­tung.

BGE

130 III 90 () from 3. Dezember 2003
Regeste: Sicherheit für das Verfahren eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist eine reine Ermessensfrage, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Ermessensüberschreitung oder -missbrauch zulässig ist (E. 1). Die im konkreten Fall erhobene Rüge gegen den verlangten Betrag von Fr. 50'000.- ist - soweit zulässig - im Hinblick auf den Umfang (etwa 500 Mio. Franken) und die in gewissen Teilen komplizierte Abklärung der Schulden, die Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der insbesondere im Ausland gelegenen Aktiven (mehr als 180 Mio. Franken) und die ungenügenden Angaben in der Bilanz der Gemeinschuldnerin unbegründet (E. 2 und 3). Festlegung einer neuen Frist zur Zahlung der Sicherheitsleistung, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (E. 4).

130 III 620 () from 7. Mai 2004
Regeste: Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen nach Art. 19 IPRG; Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmecharakter von Art. 19 IPRG. Voraussetzungen, die gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG erfüllt sein müssen, damit eine drittstaatliche Eingriffsnorm Anwendung findet (E. 3.3-3.5). Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben und kommt insbesondere nicht in Frage, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht. Die in Art. 166 ff. IPRG zwecks Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zur Verfügung gestellte Rechtshilfe stellt eine solche Sonderregelung dar (E. 3.5.1).

 

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