Verordnung
|
Art. 3
3. Muster für Bücher, Verzeichnisse und Formulare 1 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Bücher, Verzeichnisse und Formulare müssen den im Anhang7 zu der vorliegenden Verordnung aufgestellten Mustern entsprechen. 2 Die Kantone können noch weitere Formulare (für Steigerungsprotokolle, Anzeigen u. dgl.) gestatten oder vorschreiben. 7In der AS nicht veröffentlicht. |