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Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

Art. 36

3. Ab­schluss der Ge­schäfts­bü­cher

 

Wird das Ge­schäft des Ge­mein­schuld­ners bis zur ers­ten Gläu­bi­ger­ver­samm­lung wei­ter be­trie­ben, so sind die Bü­cher auf den Tag der Kon­kurser­öff­nung ab­zu­sch­lies­sen und von da an auf Rech­nung der Kon­kurs­mas­se wei­ter­zu­füh­ren, so­fern nicht be­son­de­re Bü­cher von der Kon­kurs­ver­wal­tung ge­führt wer­den.