Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 3949

6. Be­stim­mung des ein­zu­sch­la­gen­den Ver­fah­rens

 

1 Bei der Be­gut­ach­tung der Fra­ge, ob der Er­lös der in­ven­ta­ri­sier­ten Ak­ti­ven vor­aus­sicht­lich zur De­ckung der Kos­ten des or­dent­li­chen Ver­fah­rens hin­rei­chen wer­de (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), hat das Kon­kur­samt zu be­rück­sich­ti­gen, dass, so­weit Pfand­rech­te an den Ver­mö­gens­stücken haf­ten, nur ein all­fäl­li­ger Über­schuss des Er­lö­ses über die pfand­ge­si­cher­ten For­de­run­gen hin­aus zur De­ckung der all­ge­mei­nen Kon­kurs­kos­ten ver­wen­det wer­den kann (Art. 262 SchKG).

2 Deckt der mut­mass­li­che Über­schuss in Ver­bin­dung mit dem Er­lös aus den un­ver­pfän­de­ten Ak­ti­ven die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten nicht, so hat das Kon­kur­samt beim Kon­kurs­ge­richt Durch­füh­rung des Kon­kur­ses im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren oder Ein­stel­lung des Kon­kur­ses, sind die Ver­hält­nis­se ein­fach, Durch­füh­rung des Kon­kur­ses im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren zu be­an­tra­gen.

49Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

BGE

130 III 176 () from 29. Januar 2004
Regeste: Entgelt der ausseramtlichen Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 GebV SchKG; Art. 84 KOV). Kriterien zur Festlegung des Entgelts; Anforderungen an die ausseramtliche Konkursverwaltung, die ein solches Entgelt verlangt; Überprüfungsbefugnis der kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden in der Sache (E. 1). Wenn von der ausseramtlichen Konkursverwaltung verlangt wird, eine detaillierte Liste der Verrichtungen aufzustellen und à jour zu halten sowie für die Spezialvergütung die Eigenschaft der Person, welche die Arbeiten ausgeführt hat, und die aufgewendete Zeit anzugeben, so wird dem Begriff der "detaillierten Aufstellung" nach Art. 84 KOV keine übertrieben strenge Bedeutung beigemessen, welche einen Ermessensmissbrauch darstellen würde (E. 2). Kürzung von gewissen Honoraranzahlungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde, weil die vorgelegten Unterlagen ungenügend sind und die in Rechnung gestellte Zeit nach Meinung des Gläubigerausschusses und des kantonalen Konkursamtes völlig übertrieben oder unverhältnismässig ist: Der Umfang dieser Kürzung (im konkreten Fall 50 %) ist eine Frage des Ermessens, die in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde liegt (E. 3).

 

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