Verordnung
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Art. 48
4. Konkursverzeichnis 1 Die in das Konkursverzeichnis in der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragenden Geschäfte sind fortlaufend zu nummerieren. Jedes Jahr ist mit der Nummerierung neu zu beginnen und das Verzeichnis am Ende jedes Jahres abzuschliessen. Die unerledigten Fälle aus dem Vorjahr sind im Verzeichnis des neuen Jahres summarisch vorzumerken. 2 Das Verzeichnis ist am Schlusse mit einem alphabetischen Register nach den Namen der Gemeinschuldner zu versehen. 8Im italienischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs. |