Verordnung
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Art. 4154
2. Rückgabe der Beweismittel Beweismittel sollen, wenn der Gläubiger nicht spezielle Gründe geltend macht, bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes bei den Akten behalten und erst hernach zurückgegeben werden. 54Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). |