Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 4559

4. Aus­son­de­rungs­an­sprü­che und An­sprü­che auf kryp­to­ba­sier­te Ver­mö­gens­wer­te

a. Ver­fü­gung der Kon­kurs­ver­wal­tung

 

1 Die Ver­fü­gungüber die Her­aus­ga­be von Ver­mö­gens­wer­ten, die sich in der Ver­fü­gungs­macht der Mas­se be­fin­den und die von ei­nem Drit­ten be­an­sprucht wer­den (Art. 242 und 242a SchKG so­wie Art. 34 die­ser Ver­ord­nung), ist nach Ab­lauf der Ein­ga­be­frist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu er­las­sen, oh­ne Rück­sicht dar­auf, ob der Drit­te selbst den An­spruch an­ge­mel­det hat oder ob der Ver­mö­gens­wert vom Ge­mein­schuld­ner oder von ei­ner an­de­ren Per­son als ei­nem Drit­ten zu­ste­hend be­zeich­net wor­den ist.

2 Die Ver­fü­gung ist auch dann noch zu er­las­sen, wenn der An­spruch erst nach der Ver­stei­ge­rung des an­ge­spro­che­nen Ver­mö­gens­werts, je­doch vor der Ver­tei­lung des Er­lö­ses an­ge­mel­det wird.

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 der V vom 18. Ju­ni 2021 zur An­pas­sung des Bun­des­rechts an Ent­wick­lun­gen der Tech­nik ver­teil­ter elek­tro­ni­scher Re­gis­ter, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

BGE

107 III 84 () from 2. Oktober 1981
Regeste: Art. 242 SchKG, 45 ff. KOV; Aussonderungsverfahren. 1. Die Konkursverwaltung verfügt nach Ablauf der Eingabefrist über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG und 45 KOV): Entweder bestreitet sie den Anspruch des Dritten und setzt diesem unverzüglich eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an (Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KOV) oder sie anerkennt ihn und gibt dem Dritten von ihrer Verfügung erst Kenntnis, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschlossen oder kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangt hat (Art. 47 ff. KOV) (E. 2). 2. Eigentumsansprache an einer Sache, an der zugleich ein Retentionsrecht geltend gemacht wird (Art. 53 KOV): Die Konkursverwaltung hat sich erst dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bleibt die Eigentumsansprache unbestritten, so hat sich die Konkursverwaltung nicht mit dem allfälligen Streit zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend macht, zu befassen (E. 3).

110 III 87 () from 1. Juni 1984
Regeste: Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2).

114 III 23 () from 8. Februar 1988
Regeste: Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG. Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden