Verordnung
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Art. 4660
b. Klagefristansetzung an den Dritten Wird dem Dritten eine Klagefrist nach den Artikeln 242 Absatz 2 und 242a Absatz 3 SchKG gesetzt, so sind darin die streitigen Vermögenswerte genau zu bezeichnen und die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. 60 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |