Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 4761

c. Wah­rung der Gläu­bi­ger­rech­te

 

1 Die Kon­kurs­ver­wal­tung teilt dem Drit­ten ih­re An­er­ken­nung des An­spruchs erst mit und gibt ihm die be­an­spruch­ten Ver­mö­gens­wer­te erst her­aus, wenn fest­steht, dass:

a.
die zwei­te Gläu­bi­ger­ver­samm­lung nichts an­de­res be­schliesst; und
b.
nicht ein­zel­ne Gläu­bi­ger nach Ar­ti­kel 260 SchKG Ab­tre­tung der An­sprü­che der Mas­se auf den Ver­mö­gens­wert ver­lan­gen.

2 Die Ver­wah­rungs­kos­ten ge­hen zu­las­ten der Kon­kurs­mas­se oder, nach er­folg­ter Ab­tre­tung der An­sprü­che ge­mä­ss Ar­ti­kel 260 SchKG, zu­las­ten des Ab­tre­tungs­gläu­bi­gers. Die Kon­kurs­ver­wal­tung kann die­sem un­ter An­dro­hung so­for­ti­ger Her­aus­ga­be des Ver­mö­gens­werts an den Drit­ten ei­ne Frist an­set­zen, in­nert der er für die Kos­ten der wei­te­ren Ver­wah­rung un­be­ding­te Gut­spra­che und Si­cher­heit zu leis­ten hat.

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 der V vom 18. Ju­ni 2021 zur An­pas­sung des Bun­des­rechts an Ent­wick­lun­gen der Tech­nik ver­teil­ter elek­tro­ni­scher Re­gis­ter, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

BGE

105 III 77 () from 8. August 1979
Regeste: Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache Vorgehen, wenn die Steigerungsbedingungen vorsehen, der Ersteigerer habe eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu einem bestimmten Betrag auszulösen, und der Ersteigerer geltend macht, der Eigentumsvorbehalt sei ungültig. Die Frage der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

116 III 96 () from 28. Juni 1990
Regeste: Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c).

 

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