Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 5265

d. Kla­ge­frist­an­set­zung bei Massa­rechts­ab­tre­tun­gen

 

Wird ei­ne Ab­tre­tung der Rechts­an­sprü­che der Mas­se ver­langt, so setzt die Kon­kurs­ver­wal­tung nach er­folg­ter Ab­tre­tung und Aus­stel­lung ei­ner Be­schei­ni­gung hier­über an die Ab­tre­tungs­gläu­bi­ger dem Drit­ten die in den Ar­ti­keln 242 Ab­satz 2 und 242a Ab­satz 3 SchKG vor­ge­schrie­be­ne Frist zur Kla­ge an, un­ter An­ga­be der Gläu­bi­ger, ge­gen die er als Ver­tre­ter der Mas­se ge­richt­lich vor­zu­ge­hen hat.

65 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 der V vom 18. Ju­ni 2021 zur An­pas­sung des Bun­des­rechts an Ent­wick­lun­gen der Tech­nik ver­teil­ter elek­tro­ni­scher Re­gis­ter, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

BGE

102 III 29 () from 11. Februar 1976
Regeste: Art. 260 SchKG. Der Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG ist berechtigt, auf die Geltendmachung der abgetretenen Rechtsansprüche zu verzichten oder mit der Gegenpartei darüber gerichtliche bzw. aussergerichtliche Vergleiche abzuschliessen. Die Gültigkeit derartiger Vergleiche hängt nicht von der Genehmigung durch die Konkursverwaltung ab.

105 III 77 () from 8. August 1979
Regeste: Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache Vorgehen, wenn die Steigerungsbedingungen vorsehen, der Ersteigerer habe eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu einem bestimmten Betrag auszulösen, und der Ersteigerer geltend macht, der Eigentumsvorbehalt sei ungültig. Die Frage der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

110 III 87 () from 1. Juni 1984
Regeste: Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2).

114 III 23 () from 8. Februar 1988
Regeste: Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG. Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen.

 

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