Verordnung
|
Art. 5265
d. Klagefristansetzung bei Massarechtsabtretungen Wird eine Abtretung der Rechtsansprüche der Masse verlangt, so setzt die Konkursverwaltung nach erfolgter Abtretung und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber an die Abtretungsgläubiger dem Dritten die in den Artikeln 242 Absatz 2 und 242a Absatz 3 SchKG vorgeschriebene Frist zur Klage an, unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Vertreter der Masse gerichtlich vorzugehen hat. 65 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). BGE
102 III 29 () from 11. Februar 1976
Regeste: Art. 260 SchKG. Der Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG ist berechtigt, auf die Geltendmachung der abgetretenen Rechtsansprüche zu verzichten oder mit der Gegenpartei darüber gerichtliche bzw. aussergerichtliche Vergleiche abzuschliessen. Die Gültigkeit derartiger Vergleiche hängt nicht von der Genehmigung durch die Konkursverwaltung ab.
105 III 77 () from 8. August 1979
Regeste: Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache Vorgehen, wenn die Steigerungsbedingungen vorsehen, der Ersteigerer habe eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu einem bestimmten Betrag auszulösen, und der Ersteigerer geltend macht, der Eigentumsvorbehalt sei ungültig. Die Frage der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden.
110 III 87 () from 1. Juni 1984
Regeste: Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2).
114 III 23 () from 8. Februar 1988
Regeste: Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG. Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen. |