Verordnung
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Art. 5366
e. Konkurrenz von Pfandansprüchen mit Ansprüchen nach den Artikeln 242 und 242a SchKG Wird die Herausgabe von Vermögenswerten nach den Artikeln 242 und 242a SchKG verlangt und werden zugleich von einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte an diesen Vermögenswerten geltend gemacht, so ist je folgendermassen zu verfahren:
66 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). BGE
124 III 215 () from 4. Mai 1998
Regeste: Art. 268 ff. OR; Art. 37 Abs. 2 SchKG und Art. 206 SchKG. Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen (Art. 268 ff. OR) wird wegen Art. 37 Abs. 2 SchKG betreibungsrechtlich zwar als Faustpfand betrachtet, und demzufolge ist die Retention durch Betreibung auf Pfandverwertung zu prosequieren. Doch kann das Retentionsrecht nicht der Pfandbestellung durch einen Dritten gleichgestellt werden, welche nach der Ausnahmeregelung des Art. 206 Abs. 1 zweiter Satz SchKG im Konkurs des Schuldners die Aufhebung der Betreibung verhindert (E. 1). Fällt der Mieter in Konkurs, so muss der Vermieter von Geschäftsräumen seine Forderung und das Retentionsrecht im Konkurs anmelden (E. 2a). |