Verordnung
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Art. 56
2. Kollokationsplan a. Anordnung 1 Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen:
2 Liegen für einzelne Kategorien oder Klassen des Kollokationsplanes keine Anmeldungen vor, so ist dies jeweilen zu bemerken. 70Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). BGE
114 III 110 () from 29. Dezember 1988
Regeste: Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. |