Verordnung
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Art. 5771
b. Abänderungen Abänderungen des Kollokationsplanes innert der Beschwerdefrist, Erläuterungen oder Vervollständigungen dürfen nur durch unterschriftlich beglaubigte Randbemerkung erfolgen und sind jeweilen neu zu publizieren. 71Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). |