Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 6175

f. Dritt­pfand­ge­si­cher­te For­de­run­gen

 

1 For­de­run­gen, für wel­che ganz oder zum Teil im Ei­gen­tum ei­nes Drit­ten ste­hen­de Ge­gen­stän­de als Pfand haf­ten, sind oh­ne Rück­sicht auf das Pfand, aber un­ter Er­wäh­nung des­sel­ben, in ih­rem vol­len (an­er­kann­ten) Be­trag un­ter die un­ge­si­cher­ten For­de­run­gen auf­zu­neh­men.

2 Hat die Pfand­ver­wer­tung vor er­folg­ter Aus­rich­tung der Kon­kurs­di­vi­den­de an den Pfand­gläu­bi­ger statt­ge­fun­den, so ist der Pfand­ei­gen­tü­mer an Stel­le des Gläu­bi­gers zum Be­zug der Di­vi­den­de be­rech­tigt, so­fern und in­so­weit er nach dem gel­ten­den ma­te­ri­el­len Recht durch die Ein­lö­sung des Pfan­des in die Rech­te des Gläu­bi­gers ein­ge­tre­ten ist. Ist die Sub­ro­ga­ti­on strei­tig, so ist die Di­vi­den­de zu hin­ter­le­gen.

75Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

BGE

105 III 28 () from 21. März 1979
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB). 1. Rekurslegitimation der Liquidatorin (E. 1). 2. Die Frage, ob sich die Pfandhaft auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Sinne von Art. 806 ZGB auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, kann nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden (E. 2). 3. Enthält der Kollokationsplan keinen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, so ist er nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (E. 3).

105 III 122 () from 8. November 1979
Regeste: Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8).

110 III 112 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Art. 217 SchKG; Art. 61 KOV. Art. 217 SchKG ist auf kollozierte Forderungen anwendbar, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften. Der Drittpfandeigentümer ist gleich gestellt wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG.

 

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