Verordnung
|
Art. 64
i. Protokollierung der Verfügungen des Gläubigerausschusses und des Prozessergebnisses 1 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügungen im Kollokationsplan anzugeben. 2 Ebenso ist von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten und der Art und Weise ihrer Erledigung im Kollokationsplan Vormerk zu nehmen. BGE
108 III 23 () from 9. August 1982
Regeste: Kollokation (Art. 250 SchKG). Wird der Kollokationsplan durch Urteil im Kollokationsprozess abgeändert, so ist er nicht neu aufzulegen. Eine dennoch erfolgte Neuauflage ist nichtig und verschafft den Gläubigern nicht das Recht, erneut Kollokationsklage zu erheben. |