Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 7182

V. Ver­wer­tung

1. Spe­zi­al­an­zei­gen über Grund­stücks­stei­ge­run­gen

 

Spe­zi­al­an­zei­gen nach Ar­ti­kel 257 SchKG sind aus­ser an die Grund­pfand­gläu­bi­ger auch an die­je­ni­gen Gläu­bi­ger zu er­las­sen, de­nen die Pfand­ti­tel über die auf dem Grund­stück haf­ten­den Pfand­rech­te ver­pfän­det sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 hier­vor).

82Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

BGE

105 III 4 () from 24. Januar 1979
Regeste: Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b).

 

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