Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 73

b. Bei Lie­gen­schafts­stei­ge­run­gen im be­son­dern

 

Das Pro­to­koll über die Ver­wer­tung von Lie­gen­schaf­ten soll ins­be­son­de­re noch ent­hal­ten: die Er­klä­rung des Stei­ge­rungs­be­am­ten: «Die Lie­gen­schaft wird hier­mit um den Preis von Fr. ...... zu­ge­schla­gen an N.N.» und die Un­ter­schrift des Er­wer­bers, der als der «Er­stei­ge­rer» zeich­net. Wo nicht zu­ge­schla­gen wird, ist am Fus­se des Pro­to­kolls zu be­mer­ken: «Die Lie­gen­schaft wur­de nicht zu­ge­schla­gen», und zwar un­ter An­ga­be des Grun­des, warum der Zu­schlag un­ter­blie­ben ist. Wur­de der Zu­schlag an Be­din­gun­gen ge­knüpft, so sind die­se ge­nau an­zu­ge­ben.

BGE

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

 

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