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Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)1
vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)
1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
Art. 73
b. Bei Liegenschaftssteigerungen im besondern
Das Protokoll über die Verwertung von Liegenschaften soll insbesondere noch enthalten: die Erklärung des Steigerungsbeamten: «Die Liegenschaft wird hiermit um den Preis von Fr. ...... zugeschlagen an N.N.» und die Unterschrift des Erwerbers, der als der «Ersteigerer» zeichnet. Wo nicht zugeschlagen wird, ist am Fusse des Protokolls zu bemerken: «Die Liegenschaft wurde nicht zugeschlagen», und zwar unter Angabe des Grundes, warum der Zuschlag unterblieben ist. Wurde der Zuschlag an Bedingungen geknüpft, so sind diese genau anzugeben.