Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 7688

b. Be­hand­lung der vom Ge­mein­schuld­ner ver­pfän­de­ten Ei­gen­tü­mer­pfand­ti­tel

 

Die vom Ge­mein­schuld­ner ver­pfän­de­ten Pfand­ti­tel über auf sei­nem Grund­stück grund­pfand­ge­si­cher­te For­de­run­gen dür­fen nicht se­pa­rat ver­stei­gert wer­den, son­dern es ist für die be­tref­fen­den For­de­run­gen an­läss­lich der Ver­stei­ge­rung des Grund­stücks in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen Bar­zah­lung zu ver­lan­gen, und es sind die Ti­tel nach der Ver­stei­ge­rung zur Ent­kräf­tung zu brin­gen.

88Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

BGE

107 III 128 () from 17. Dezember 1981
Regeste: Faustpfandrecht an Eigentümerschuldbriefen, die ein Grundeigentümer zur Sicherstellung der Darlehensschuld eines Dritten verpfändet hat; Stellung des Faustpfandgläubigers im Konkurs des Verpfänders. Ergibt sich bei der Verwertung des belasteten Grundstückes im Konkurs des Verpfänders ein Pfandausfall, so kann der Pfandgläubiger nicht im gleichen Konkurs eine entsprechende Forderung (in der fünften Klasse) kollozieren lassen; eine solche Pfandausfallforderung kann nur gegenüber dem Darlehensschuldner geltend gemacht werden.

 

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