Verordnung
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Art. 811
II. Protokollführung Konkursprotokoll a. Zweck und Inhalt Die Konkursbeamten haben in allen Konkursen, auch in denjenigen, welche mangels Aktiven eingestellt werden, sowie über jedes bei ihnen eingehende Rechtshilfegesuch sofort nach Eingang des Konkurserkenntnisses oder des Auftrages des ersuchenden Konkursamtes ein Protokoll anzulegen und nachzuführen, in welchem sämtliche Konkurshandlungen und sonstigen das Konkursverfahren beeinflussenden Vorgänge jeweilen unverzüglich in zeitlicher Reihenfolge zu verurkunden sind. 11Im französischen Text besteht dieser Artikel aus zwei Absätzen. BGE
110 III 49 () from 12. Dezember 1984
Regeste: Art. 8 Abs. 2 SchKG. Recht auf Einsicht in die Protokolle und auf Auszüge.
141 III 281 (5A_552/2014) from 22. Mai 2015
Regeste: Art. 8a SchKG, Art. 160 ZPO; Recht des Nichtgläubigers auf Einsicht in die Konkursakten. Der Umstand, dass die Konkursmasse einen Zivilprozess gegen einen Nichtgläubiger erhoben hat, vermag das für die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG erforderliche Interesse nicht zu begründen (E. 3). |