Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 8595

b. An­la­ge im all­ge­mei­nen

 

Bei der Auf­stel­lung der Ver­tei­lungs­lis­te ist wie folgt zu ver­fah­ren:

In ers­ter Li­nie sind bei ver­pfän­de­ten Ver­mö­gens­stücken so­wohl der Er­lös als die Kos­ten ih­rer In­ven­tur, Ver­wal­tung und Ver­wer­tung für al­le ein­zeln ge­nau an­zu­ge­ben. Die­se spe­zi­el­len Kos­ten sind vom Er­lös der be­tref­fen­den Pfand­ge­gen­stän­de in Ab­zug zu brin­gen.
Er­gibt sich nach Ab­zug der Kos­ten und voll­stän­di­ger De­ckung der Pfand­for­de­run­gen ein Über­schuss, so wird er zum Er­lös des frei­en Mas­se­ver­mö­gens ge­schla­gen. Er­gibt sich um­ge­kehrt auf den Pfan­d­ob­jek­ten ein Aus­fall, so ist er un­ter die For­de­run­gen in der ers­ten bis drit­ten Klas­se ein­zu­rei­hen, so­fern ei­ne per­sön­li­che Haf­tung des Schuld­ners für die For­de­rung be­steht.
Der Ge­sam­t­er­lös des frei­en Mas­se­ver­mö­gens nebst ei­nem all­fäl­li­gen Mehr­er­lös aus der Li­qui­da­ti­on der Pfan­d­ob­jek­te wird vor­ab zur De­ckung der ge­sam­ten üb­ri­gen Kon­kurs­kos­ten, zu de­nen auch die Kos­ten ei­nes vor­aus­ge­gan­ge­nen öf­fent­li­chen In­ven­tars zu rech­nen sind, ver­wen­det; der Rest ist nach Mass­ga­be des Kol­lo­ka­ti­ons­pla­nes un­ter die Kur­rent­gläu­bi­ger zu ver­tei­len.

95Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

BGE

105 III 28 () from 21. März 1979
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB). 1. Rekurslegitimation der Liquidatorin (E. 1). 2. Die Frage, ob sich die Pfandhaft auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Sinne von Art. 806 ZGB auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, kann nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden (E. 2). 3. Enthält der Kollokationsplan keinen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, so ist er nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (E. 3).

108 III 26 () from 2. März 1982
Regeste: Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG); Verteilung von Zinsen auf dem Erlös der Verwertung von Pfandgegenständen. 1. Gegen die Weisung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, das Konkursamt habe bei der unteren Aufsichtsbehörde ein neues Gesuch um Erhöhung der zu einem früheren Zeitpunkt bewilligten ausserordentlichen Gebühr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GebTSchKG zu stellen, kann das Konkursamt nicht an das Bundesgericht rekurrieren (E. 2). 2. Wird der Erlös aus der Verwertung von Pfandgegenständen wegen hängiger Prozesse oder aus andern Gründen nicht sogleich ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt, stehen die Zinsen in erster Linie denjenigen Gläubigern zu, die Anspruch auf den Verwertungserlös haben (E. 3).

130 III 176 () from 29. Januar 2004
Regeste: Entgelt der ausseramtlichen Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 GebV SchKG; Art. 84 KOV). Kriterien zur Festlegung des Entgelts; Anforderungen an die ausseramtliche Konkursverwaltung, die ein solches Entgelt verlangt; Überprüfungsbefugnis der kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden in der Sache (E. 1). Wenn von der ausseramtlichen Konkursverwaltung verlangt wird, eine detaillierte Liste der Verrichtungen aufzustellen und à jour zu halten sowie für die Spezialvergütung die Eigenschaft der Person, welche die Arbeiten ausgeführt hat, und die aufgewendete Zeit anzugeben, so wird dem Begriff der "detaillierten Aufstellung" nach Art. 84 KOV keine übertrieben strenge Bedeutung beigemessen, welche einen Ermessensmissbrauch darstellen würde (E. 2). Kürzung von gewissen Honoraranzahlungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde, weil die vorgelegten Unterlagen ungenügend sind und die in Rechnung gestellte Zeit nach Meinung des Gläubigerausschusses und des kantonalen Konkursamtes völlig übertrieben oder unverhältnismässig ist: Der Umfang dieser Kürzung (im konkreten Fall 50 %) ist eine Frage des Ermessens, die in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde liegt (E. 3).

 

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