Verordnung
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Art. 88
4. Vornahme der Verteilung. Voraussetzung Bevor die Konkursverwaltung zur Verteilung des Erlöses an die Gläubiger schreitet, hat sie sich darüber zu vergewissern, ob während der gesetzlichen Frist von zehn Tagen Beschwerden gegen die Verteilungsliste bei der Aufsichtsbehörde eingelangt sind, und bejahendenfalls ihre Erledigung abzuwarten. |