Verordnung
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Art. 95
3. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte ein Überschuss zugunsten der Masse sich nicht ergeben werde, so hat das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akten darüber Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort geschlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchgeführter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll. BGE
138 III 437 (5A_772/2011) from 30. Mai 2012
Regeste: Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4).
146 III 441 (4A_19/2020) from 19. August 2020
Regeste: Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG. Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
150 III 268 (5A_751/2023) from 29. April 2024
Regeste: Art. 22, 260, 268 SchKG; Art. 95 KOV; Art. 166 IPRG; Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen; Konkursschluss und Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG; Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung. Das Schlussdekret des Konkursgerichts schliesst die Prüfung der Nichtigkeit einer Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG durch die Aufsichtsbehörden nicht aus (E. 4.1-4.3). Die Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern ist durch das später erlassene IPRG nicht ausser Kraft gesetzt worden und macht in ihrem Anwendungsbereich eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nach Art. 166 IPRG nicht notwendig (E. 4.4-4.6). |
