Verordnung
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Art. 15 Planungsgrundsätze
1 Das BAV legt die Planungsgrundsätze, insbesondere die Bewertungskriterien für die einzelnen Ausbauschritte nach Artikel 48c EBG, fest. Es stützt sich dabei auf die beschlossenen Ausbauten und leitet auf der Grundlage der nationalen Verkehrsmodelle eine Bedarfsanalyse für den jeweiligen Ausbauschritt ab. Es berücksichtigt insbesondere die raumordnungs- und umweltpolitischen, verkehrlichen und finanziellen Vorgaben sowie die Belange des Rollmaterials. 2 Es informiert die Kantone, die Vertreter der Gütertransportbranche und die Eisenbahnunternehmen über die Planungsgrundsätze, die Vorgehensweise und den Terminplan. |