Verordnung
|
Art. 19a Inhalt 12
1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. 2 Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. 3 Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei. 4 Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
5 Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159). |