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Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
vom 14. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 2Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Umfang der Trennung
1 Die Anlagen der Infrastruktur und die dazugehörende Finanzierung sind in der Bilanz der Infrastrukturbetreiberin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.