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Verordnung
über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung
der Bahninfrastruktur
(KPFV)

vom 14. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 2 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Umfang der Trennung

1 Die An­la­gen der In­fra­struk­tur und die da­zu­ge­hö­ren­de Fi­nan­zie­rung sind in der Bi­lanz der In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin von den an­de­ren Be­rei­chen ge­trennt aus­zu­wei­sen.

2 Das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) kann die In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin ver­pflich­ten, die In­ves­ti­ti­ons­mit­tel der In­fra­struk­tur von den üb­ri­gen flüs­si­gen Mit­teln zu tren­nen.