Verordnung
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Art. 21 Finanzierungsinstrumente
1 Die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts wird durch Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG geregelt. 2 Die Finanzierung des Ausbaus wird durch Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48fEBG geregelt. Diese sind bis zum Abschluss der jeweiligen Projekte gültig. 3 Die Mittel werden dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201316 entnommen. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten. 16 SR 742.140 |