Verordnung
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Art. 23 Mitfinanzierung durch die Kantone
1 Der Schlüssel zur Berechnung der kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1 EBG gewichtet die gemeinsam von Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr bestellten Personen- und Zugskilometer je zur Hälfte. 2 Das BAV berechnet jährlich die Beteiligungen für das nachfolgende Beitragsjahr anhand der Plandaten der für das Vorjahr abgeschlossenen Angebotsvereinbarungen nach Artikel 31a PBG18. Dabei berücksichtigt es die Angebote auf Strecken und Streckenabschnitten, für die Infrastrukturbeiträge aus dem Bahninfrastrukturfonds ausgerichtet werden. Es teilt den Kantonen das Ergebnis der Berechnung für das nachfolgende Beitragsjahr jeweils Ende Februar mit. 3 Die Einlage wird dem Kanton quartalsweise seinem Kontokorrent bei der Schweizerischen Nationalbank belastet. 18 SR 745.1 |