Verordnung
|
Art. 35 Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte
1 Wollen Kantone und weitere Dritte zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, so prüft das BAV, ob diese in die Ausbauplanung oder als untergeordnete Ausbaumassnahmen (Art. 51 Abs. 2 EBG) in die Substanzerhaltungsplanung aufgenommen werden können. 2 Ist die Umsetzung der Massnahme möglich, so legt das BAV deren Finanzierung in der Vereinbarung so fest, dass dem Bund weder in der Bau- noch in der Betriebsphase Mehrkosten entstehen. Es berücksichtigt dabei folgende Grundsätze:
3 Die Beiträge Dritter werden direkt an die Infrastrukturbetreiberinnen ausbezahlt. Deckt der Beitrag auch Folgekosten, so stellt die Infrastrukturbetreiberin die vertragsgemässe Verwendung über den gesamten Zeitraum sicher. 4 Durch die Massnahme vermiedene Investitionen werden angerechnet, wenn sie in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe zu ihr liegen. 5 Die Absätze 1–4 sind auf bahnfremde Baumassnahmen Dritter, welche die Bahninfrastruktur berühren, sinngemäss anwendbar. 6 Das BAV publiziert periodisch die Vorgabewerte für Anpassungen an die Teuerung und den Kalkulationszinssatz aufgrund der konjunkturellen Entwicklung. |