Verordnung
über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung
der Bahninfrastruktur
(KPFV)

vom 14. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 37 Berichterstattung und Überwachung des Ausbaus

1 Die In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin oder die Er­steller­ge­sell­schaft er­stat­tet dem BAV pe­ri­odisch Be­richt über die Aus­bau­ten. Sie gibt dar­in Aus­kunft zu den Leis­tun­gen, Kos­ten, Fi­nan­zen, Ter­mi­nen und Ri­si­ken. Das UVEK re­gelt die Ein­zel­hei­ten der Be­richt­er­stat­tung.

2 Das BAV über­wacht die kor­rek­te Leis­tungs­er­brin­gung im Rah­men der Um­set­zungs­ver­ein­ba­run­gen.

3 Es er­stellt jähr­lich einen Be­richt über den Stand des Aus­baus.

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