Verordnung
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Art. 37 Berichterstattung und Überwachung des Ausbaus
1 Die Infrastrukturbetreiberin oder die Erstellergesellschaft erstattet dem BAV periodisch Bericht über die Ausbauten. Sie gibt darin Auskunft zu den Leistungen, Kosten, Finanzen, Terminen und Risiken. Das UVEK regelt die Einzelheiten der Berichterstattung. 2 Das BAV überwacht die korrekte Leistungserbringung im Rahmen der Umsetzungsvereinbarungen. 3 Es erstellt jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus. |