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Art. 22 Strecken für die Feinerschliessung
1 Als Strecken für die Feinerschliessung, die nach Artikel 49 EBG keine Bundesleistungen erhalten, gelten Strecken:
2 Ob es sich um eine Strecke für die Feinerschliessung handelt, wird bei der Erteilung der Konzession oder auf Gesuch eines Kantons vor Abschluss der Leistungsvereinbarung geprüft. 28 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). 31 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |