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Art. 3 Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Sparten: Spartenrechnung 11
1 Das BAV kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach Strecken und Knoten zu gliedern. 2 Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benützung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG. 3 Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Infrastrukturbetreiberin eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten der Rechnungsführung. 3bis Führt ein Unternehmen in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung eine Sparte Infrastruktur, so gilt Artikel 66 Absatz 3 EBG als erfüllt.12 4 Das BAV kann ausländische Infrastrukturbetreiberinnen von der Pflicht zur Führung der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betreffenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen. 11 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). 12 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |