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Art. 33 Umsetzungsvereinbarungen
1 Das UVEK schliesst nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG über den Ausbau der Infrastruktur ab. Die Phasen Projektierung und Realisierung werden in der Regel in separaten Umsetzungsvereinbarungen geregelt. 2 Die Umsetzungsvereinbarungen enthalten:
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