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Art. 41 Verfahren
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist nach Eintritt der Schäden ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein. 2 Das BAV bestimmt die Höhe der Finanzhilfe aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund der verfügbaren Kredite. 3 Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrags und prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren. |