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Art. 42
1 Über Gesuche um Finanzierung von Forschung entscheidet das BAV. Es berücksichtigt dabei den Nutzen für den Werterhalt und den effizienten und sicheren Betrieb der Bahninfrastruktur sowie die Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten.53 2 Die Planungs- und Projektierungsarbeiten nach den Artikeln 48a–48e EBG gelten nicht als Forschung. 3 Die allgemeinen Fördergrundsätze nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201254 über die Förderung der Forschung und der Innovation sind anwendbar. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159). |