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Verordnung
über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung
der Bahninfrastruktur
(KPFV)

Art. 9 Anhörung

1 Das BAV hört die be­trof­fe­nen Kan­to­ne, Trans­port­un­ter­neh­men mit ei­ner Per­so­nen­be­för­de­rungs­kon­zes­si­on und In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin­nen an.

2 Die Kan­to­ne ma­chen die Ge­su­che um Er­tei­lung oder Än­de­rung von Kon­zes­sio­nen in ge­eig­ne­ter Wei­se öf­fent­lich zu­gäng­lich. Sie set­zen das BAV über die ein­ge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men Drit­ter in Kennt­nis.

3 Die Frist be­trägt bei neu zu er­stel­len­den Stre­cken drei Mo­na­te. In den üb­ri­gen Fäl­len be­trägt sie einen Mo­nat.