Bundesgesetz
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Art. 10 Registrierung der Daten
1 Die kantonalen Krebsregister registrieren und kodieren die Daten nach den Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt). 2 Sie weisen jeder Krebserkrankung eine Fallnummer zu. 3 Sie stellen sicher, dass die personenidentifizierenden Daten von den übrigen Daten getrennt bearbeitet werden. 4 Der Bundesrat legt fest, wann die Daten registriert werden dürfen. |