Bundesgesetz
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Art. 11 Nicht gemeldete Krebserkrankungen
1 Die kantonalen Krebsregister überprüfen regelmässig, ob es Krebserkrankungen gibt, die ihnen nicht gemeldet wurden. 2 Die Spitäler, die für Früherkennungsprogramme zuständigen Organisationen und das BFS sind verpflichtet, die für die Überprüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten, einschliesslich der Versichertennummer der Patientin oder des Patienten, bei der oder dem als Haupt- oder Nebendiagnose eine Krebserkrankung erfasst wurde, an die kantonalen Krebsregister zu übermitteln. 3 Der Bundesrat legt den Umfang der Daten fest und regelt das Verfahren. |