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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 11Nicht gemeldete Krebserkrankungen
1 Die kantonalen Krebsregister überprüfen regelmässig, ob es Krebserkrankungen gibt, die ihnen nicht gemeldet wurden.
2 Die Spitäler, die für Früherkennungsprogramme zuständigen Organisationen und das BFS sind verpflichtet, die für die Überprüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten, einschliesslich der Versichertennummer der Patientin oder des Patienten, bei der oder dem als Haupt- oder Nebendiagnose eine Krebserkrankung erfasst wurde, an die kantonalen Krebsregister zu übermitteln.
3 Der Bundesrat legt den Umfang der Daten fest und regelt das Verfahren.