Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 14Überprüfung, Erfassung und Aufbereitung der Daten
1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle überprüft die Daten, welche die kantonalen Krebsregister ihr weitergeleitet haben, und informiert die betreffenden Register über allfällige Mängel.
2 Sie erfasst die bereinigten Daten und bereitet sie auf für:
a.
statistische Auswertungen;
b.
Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung;
c.
Auswertungen zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität;