Bundesgesetz
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Art. 15 Weiterleitung von Daten an das BFS
1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle leitet die für statistische Auswertungen aufbereiteten Daten mit den Fallnummern regelmässig an das BFS weiter; nicht weitergeleitet werden die pseudonymisierten Versichertennummern. 2 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenweiterleitung. |