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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 16Gesundheitsberichterstattung und Veröffentlichung von Ergebnissen
1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle sorgt für die Auswertung und Veröffentlichung der Daten im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung über Krebs.
2 Sie veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen in benutzergerechter Form. Nicht veröffentlichte Ergebnisse und Grundlagen werden Dritten auf Anfrage in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
3 Die statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden so veröffentlicht oder zugänglich gemacht, dass jede Identifizierung einzelner Personen oder Institutionen ausgeschlossen ist.