Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 19 Information der Bevölkerung

1 Die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le in­for­miert die Be­völ­ke­rung re­gel­mäs­sig über die Re­gis­trie­rung von Krebser­kran­kun­gen in der Schweiz.

2 Die In­for­ma­ti­on ent­hält ins­be­son­de­re An­ga­ben über:

a.
Art, Zweck und Um­fang der Da­ten­be­ar­bei­tung;
b.
die Rech­te der Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten.

3 Die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le zieht das Kin­der­krebs­re­gis­ter (6. Ab­schnitt) bei der Er­ar­bei­tung der In­for­ma­ti­on bei.

BGE

118 IB 196 () from 21. Juli 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 34 RPG, kantonales Planungs- und Enteignungsrecht; materielle oder formelle Enteignung? Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Enteignungsentscheid, in welchem die Frage der materiellen Enteignung nicht behandelt wird, weil eine formelle Enteignung vorliege (E. 1). Der Erwerb eines im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten öffentlichen Fusswegrechts über eine Privatstrasse hat im vorliegenden Fall auf dem Weg der formellen Enteignung zu erfolgen (E. 2).

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