Bundesgesetz
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Art. 23
1 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS unterstützen die Forschung. 2 Sie stellen die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung. 3 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle können ihre Daten zu Forschungszwecken bearbeiten. Sie können zusätzliche Daten erheben und diese Daten mit den bereits vorhandenen Daten zusammenführen. 4 Für die Erhebung, die Weiterverwendung oder die anderweitige Bearbeitung von gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken gelten die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20115. BGE
110 IB 266 () from 10. Oktober 1984
Regeste: Art. 14 Abs. 2 RPG, Art. 31 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden. Übriges Gemeindegebiet. Vereinbarkeit der bündnerischen Vorschriften über das übrige Gemeindegebiet mit Bundesrecht (E. 4). |