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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 23
1 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS unterstützen die Forschung.
2 Sie stellen die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.
3 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle können ihre Daten zu Forschungszwecken bearbeiten. Sie können zusätzliche Daten erheben und diese Daten mit den bereits vorhandenen Daten zusammenführen.
4 Für die Erhebung, die Weiterverwendung oder die anderweitige Bearbeitung von gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken gelten die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20115.