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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 24
1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.
2 Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register:
a.
einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
b.
über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und
c.
Daten bearbeiten, die:
1.
gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und
2.
für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
3 Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind.
4 Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.